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Sonstiges

Erneuerbare-Wärme-Gesetz

DAS ERNEUERBARE-WÄRME-GESETZ BADEN-WÜRTTEMBERG GILT:

für neue Wohngebäude, für die ab dem 1. April 2008 bis Ende 2008
das Bauverfahren eingeleitet wird. Diese müssen einen Pflichtanteil
von mindestens 20% des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbaren
Energien decken. Ab dem 1. Januar 2009 gelten für Neubauvorhaben
die Anforderungen des Bundes-Wärmegesetzes.
für Wohngebäude im Bestand ab dem 1. Januar 2010, wenn die
Heizungsanlage ausgetauscht wird. Diese müssen 10% des jährlichen
Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien decken.

ERNEUERBARE WÄRME-ENERGIE ENTSTEHT AUS:

solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Biomasse einschließlich Biogas
und Bioöl oder der Nutzung von Umweltwärme, einschließlich Abwärme
durch Wärmepumpen.

AUSNAHMEN GELTEN BEI:

baulicher, rechtlicher oder technischer Unmöglichkeit sowie im Falle
einer unbilligen Härte, oder wenn im Gebäudebestand bereits erneuerbare
Energien genutzt werden.

FÜR WEN GILT DIE NUTZUNGSPFLICHT BEI NEUBAUVORHABEN: ?

Bauherren neuer Wohngebäude, für die ab dem 1. April 2008 der
Bauantrag gestellt wird oder beim Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen
erstmalig eingereicht werden, müssen 20% des jährlichen
Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken. Neubauvorhaben,
für die die Antragstellung bzw. die Kenntnisgabe ab dem 1. Januar 2009
erfolgt, fallen unter die Anforderungen des Erneuerbare-Energie-
Wärmegesetzes des Bundes. Das Landesgesetz wird zu diesem Zeitpunkt
im Bereich der Neubauvorhaben abgelöst.

WELCHE MÖGLICHKEITEN DER ERFÜLLUNG DER NUTZUNGSPFLICHT
GIBT ES FÜR NEUBAUVORHABEN NACH LANDESRECHT?

Bei neuen Wohngebäuden können die gesetzlichen Vorgaben z. B. mit
folgenden Maßnahmen erfüllt werden:
Nutzung einer solarthermischen Anlage mit einer Größe von 0,04 m2
Kollektorfläche pro m2 Wohnfläche,
Nutzung einer Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 3,5 (elektrisch)
bzw. 1,3 (fossil) zur Deckung des gesamten Wärmebedarfs,
Nutzung einer Heizanlage für den gesamten Wärmebedarf, deren
Brennstoffbedarf zu mind. 20% mit Biogas oder Bioöl gedeckt wird,
Nutzung eines Holzofens, der bestimmte technische Standards erfüllt
und mindestens 25% der Wohnfläche überwiegend beheizt bzw. mit
einem Wasserwärmeübertrager ausgestattet ist.
Nutzung einer Biomassezentralheizung (z. B. Pelletsheizung oder
Scheitholzkessel).

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter
www.landesrecht-bw.de


Anforderungen an Neubauvorhaben

WELCHE MÖGLICHKEITEN DER ERSATZWEISEN ERFÜLLUNG GIBT ES
IM NEUBAUBEREICH NACH LANDESRECHT?

Die Nutzungspflicht für neue Wohngebäude kann ersatzweise durch
folgende Maßnahmen erfüllt werden:

Ein verbesserter Wärmeschutz gegenüber den Standards der Energieeinsparverordnung
2007 um 30%.
Nutzung einer mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) betriebenen
Heizanlage, die den Wärmebedarf überwiegend deckt (Gesamtwirkungsgrad
mindestens 70%, Stromkennzahl mindestens 0,1).
Deckung des Wärmebedarfs durch Anschluss an ein Wärmenetz, das
mit KWK oder erneuerbaren Energien betrieben wird.
Nutzung einer Photovoltaikanlage, wodurch die weitere Nutzung
einer solarthermischen Anlage ausgeschlossen wird.

WIE WIRD DIE EINHALTUNG DES LANDESGESETZES ÜBERWACHT?

Die Bauherren müssen im Regelfall 3 Monate nach Inbetriebnahme der
Heizanlage eine Bestätigung bei der örtlichen Baurechtsbehörde vorlegen.
Diese Bestätigungen erstellen Sachkundige bzw. Wärmenetzbetreiber
oder der Brennstofflieferant. Vordrucke erhalten Sie bei den Baurechtsbehörden2.
Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise
zu erbringen. Sachkundige sind in der Regel Energieberater oder
Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagentechnischen Gewerbes,
sowie Schornsteinfeger, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Die unteren Baurechtsbehörden sind für die Überwachung und Einhaltung
der Bestimmungen zuständig. Im Falle eines Verstoßes sind sie
berechtigt, ein Bußgeld zu verhängen.

WEITERE INFORMATIONEN

Weitere Antworten finden Sie auf folgenden Homepages:
www.um.baden-wuerttemberg.de
www.wm.baden-wuerttemberg.de
www.kea-bw.de
www.zukunft-altbau.de
www.erneuerbare-energien.de

FÖRDERMITTEL
Heute schon handeln: Für energetische Verbesserungen von Wohngebäuden
haben Bund und Land Fördermittel bereitgestellt. Informationen
zu den aktuellen Förderprogrammen finden Sie unter
www.energiefoerderung.de

Alle Angaben ohne Gewähr!
Informieren Sie sich hier:
Das Umweltministerium hat auf seiner Internetseite eine eigene Rubrik "Wärmegesetz" eingerichtet. Neben dem Gesetzestext selbst finden sich dort auch Antworten zu den am häufigsten gestellten "
Fragen zum Wärmegesetz".





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